Heute veröffentlichte der Bundesanzeiger das neue Bundesgesetzblatt. Damit treten ab morgen (6.7.17) auch die neuen Regelungen zum Waffenrecht in Kraft.
Für Jungjäger ist besonders der Abschnitt über die Waffenschränke interessant, da die Aufbewahrungsanforderungen geändert wurden.
Bisher galt folgender Stand:
(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. (§36, 2 WaffG)[1]Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, Stand 13.4.17: §36, 2 WaffG. Verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html, abgerufen am 5.7.2017
Ab 06.07.2017 sind nur noch Waffenschränke mit mindestens Grad 0/N nach EN 1143-1 neu zugelassen.
Bestandsschutz
Auf Seite 2135 heißt es dort in §37, 16 d) [2]Bundesgesetzblatt, Jg. 2017 Teil I Nr. 44 vom 5.7.17: §37, 16 d), Verfügbar unter … Continue reading
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Wir sind natürlich keine Juristen, aber ziehen daraus folgende Schlüsse:
- Es gilt Bestandsschutz für bisherige Besitzer (wenn ihr JETZT einen neuen Schrank kauft, seid ihr kein bisheriger Besitzer). Schränke, die ihr bis zum 5.7.17 gekauft habt, dürft ihr weiterhin nutzen.
- Die gemeinschaftliche Aufbewahrung Waffen von berechtigten Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, ist kein Problem. Auch für zukünftige Jungjäger nicht, die ihre Waffe im Schrank der Eltern oder des Partners aufbewahren wollen.
- Erbt eine Person einen alten Waffenschrank, gilt der Bestandsschutz auch für den neuen Besitzer.
Fußnoten
↑1 | Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, Stand 13.4.17: §36, 2 WaffG. Verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html, abgerufen am 5.7.2017 |
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↑2 | Bundesgesetzblatt, Jg. 2017 Teil I Nr. 44 vom 5.7.17: §37, 16 d), Verfügbar unter https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27263121%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1, abgerufen am 5.7.2017 |
Der Schluss, dass der Erbe eines alten Waffenschranks diesen auch weiterbenutzen kann, ist nicht richtig und steht auch nicht in dem zitierten Gesetz. Da steht lediglich,dass eine Weiterbenutzung von A/B-Schränken verstorbener Waffenbesitzer nur möglich ist, wenn der Erbe bereits berechtigter Mitnutzer gewesen ist.